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Rechtliche Würdigung der Kommunalaufsichtsbehörde bezgl. des Antrags des Ortsrates von Rappweiler-Zwalbach an die Landesregierung auf Umgemeindung in die Gemeinde Losheim am See 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

der Ortsrat von Rappweiler-Zwalbach hat mit Beschluss vom 28.11.2022 den Ortsvorsteher beauftragt, bei der Landesregierung einen „Antrag auf Umgemeindung des Gemeindebezirks von Rappweiler-Zwalbach in die Gemeinde Losheim am See“ zu stellen, was besagter Ortsvorsteher dann auch getan hat.

Bürgermeister mit Verwaltung waren jedoch der Ansicht, dass besagter Antrag aufgrund der im Saarland geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig, demnach rechtswidrig gestellt wurde und legten diesen Beschluss am 16.01.2023 der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt (LAVA) in St. Ingbert zur rechtlichen Überprüfung vor.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 gibt die Kommunalaufsichtsbehörde nunmehr folgende Stellungnahme gegenüber der Gemeinde Weiskirchen ab, die ich Ihnen nachfolgend zur Kenntnis geben darf:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hübschen,

das Ansinnen auf Umgemeindung des Gemeindebezirks Rappweiler-Zwalbach entbehrt jeglicher Grundlage und kann schon deshalb nicht weiterverfolgt werden, weil es einem Ortsrat kommunalverfassungsrechtlich nicht zusteht, über Änderungen des Gemeindegebietes Entscheidungen zu treffen. 

Nach § 34 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) kann ein Ortsrat über Selbstverwaltungsangelegenheiten nur entscheiden, soweit ihm diese Angelegenheiten übertragen sind. Bei der Änderung des Gemeindegebietes handelt es sich nach § 35 Satz 1 Nr. 2 KSVG jedoch um eine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe, die dieser nicht übertragen kann. Über eine Änderung des Gemeindegebietes kann daher im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung allein der Gemeinderat – und nicht der Ortsrat – entscheiden. Auf die Regelungen der §§ 14 ff. KSVG wird in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen. 

Die von Ihnen in Ihrer E-Mail vom 16.01.2022 vertretene Rechtsauffassung „wonach ein Ortsvorsteher bzw. ein Ortsrat … über keine rechtliche Legitimation verfügen, derartige Anträge an das Land zu stellen“ (§§ 14, 15, 70 und 73 Abs. 2 Nr. 7 KSVG) wird diesseits vollumfänglich geteilt.

Vor diesem Hintergrund entfaltet die dahingehende Beschlussfassung des Ortsrates keine Rechtswirkungen. 

Ergänzend darf ich Ihnen mitteilen, dass nach Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport der Antrag von Herrn Ortsvorsteher Karsten Kiefer an Herrn Minister Jost  auf Umgemeindung des Gemeindebezirks Rappweiler-Zwalbach in die Gemeinde Losheim unter Hinweis auf die o. g. Rechtslage entsprechend beschieden und in der Sache zurückgewiesen wurde.“

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

ich hoffe, diese rechtliche Würdigung seitens der Kommunalaufsichtsbehörde trägt zur Versachlichung der Thematik bei.


Wolfgang Hübschen
Bürgermeister