Info nach Zuschlagserteilung (nach § 20 Abs. 3 VOB/A)

Nach § 20 Abs. 3 VOB/A

hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei

  • Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer
  • Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000,00 € ohne Umsatzsteuer
    übersteigt.

Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  • gewähltes Vergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Name des beauftragten Unternehmens

Info nach Zuschlagserteilung (nach § 30 Abs. 1 UVgO)

Nach § 30 Abs. 1 UVgO

hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer übersteigt.

Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  • gewähltes Vergabeverfahren
  • Auftragsgegenstand
  • Ort der Ausführung
  • Name des beauftragten Unternehmens