Befüllen und Entleeren von Schwimm- und Planschbecken

Die immer wärmer werdenden Sommermonate und die im vergangenen Jahr in Folge der COVID-19-Pandemie erfolgte Schließung der Freizeitbäder hat dazu geführt, dass sich viele Haushalte größere Schwimmbecken angeschafft haben.

Da sowohl das Gemeindewasserwerk als auch die Freiwillige Feuerwehr in den vergangenen Tagen des Öfteren hinsichtlich der Thematik „Befüllung und Entleerung von Schwimm- und Planschbecken auf privaten Grundstücken“ kontaktiert wurde, möchte ich Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die rechtlichen Vorschriften hierzu mitteilen:

Befüllung:

Die Befüllung von Schwimm- und Planschbecken erfolgt in der Regel mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Das Frischwasser ist über den Hauswasserzähler zu beziehen und wird demzufolge auch über diesen abgerechnet. Eine Entnahme von Wasser mittels Standrohren oder eine Befüllung durch die Freiwillige Feuerwehr ist für diesen Zweck nicht möglich.

Entleerung:

Bei Wasser aus Schwimmbädern und/oder Planschbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser. Demzufolge darf dieses nicht auf dem privaten Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Damit einhergehend müssen für diese Wässer zwangsläufig auch Abwassergebühren entrichtet werden.

Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetz ist das Wasser aus Schwimmbecken und/oder Planschbecken als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Rechtsvorschriften der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung überlassen werden.

Wasser in Schwimmbecken und/oder Planschbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften dergestalt verändert, dass es als Abwasser einzustufen ist. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung – beispielsweise durch Chlor – eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers dar, welche bei Einleitung in den Untergrund zu einer Verschlechterung des Grundwassers führt. Dieser Tatbestand kann als Gewässerverunreinigung gewertet und mit einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet werden.

Die beiden Eigenbetriebe „Gemeindewasserwerk Weiskirchen“ und „Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen“ bitten darum, die vorgenannten Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und zukünftig zu beachten. Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den üblichen Dienstzeiten unter den Telefonnummern 06876 – 709-527 bzw. 709-533 gerne zur Verfügung.

Der Werkleiter
Wolfgang Hübschen