Gebühren

Anteil Menge Einheit Info  
Grundgebühr: 45,00 €/Jahr    
Anteil Menge Einheit Info
Schmutzwassergebühr: 3,55 €/m³  
Anteil Menge Einheit Info
überörtlicher Anteil: 0,31 €/m²  
örtlicher Anteil: 0,19 €/m²  

Die Niederschlagswassergebühr beträgt somit für Flächen, die an einen Mischwasserkanal angeschlossen sind 0,50 €/m² (örtlicher und überörtlicher Anteil).

Information zur Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Verkehrs- und Dachflächen in oberirdische Gewässer dritter Ordnung  
 

Allgemeines

Im Rahmen einer umweltbewussten Niederschlagswasserableitung und -behandlung stellt die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer eine geeignete Möglichkeit dar. Daneben kommen die Nutzung des Niederschlagswassers z. B. im Haushalt oder zur Gartenbewässerung, die Verrieselung und die Versickerung des Niederschlagswassers in Betracht. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch eine Kombination der einzelnen Möglichkeiten sinnvoll sein.      
 
Gemeingebrauch
 
Nach § 22 Abs. 1 Saarl. Wassergesetz darf jedermann natürliche oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken, zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann einleiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen (gemeinsames Entwässerungssystem mehrerer Grundstückseigentümer) erfolgt.  
 
Dabei ist davon auszugehen, dass Niederschlagswasser nicht schädlich verunreinigt ist, wenn es von folgenden Flächen stammt:

  • Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, 
  • öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, 
  • beschränkt öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer fällt demnach unter den v.g. Voraussetzungen unter den Gemeingebrauch und kann erlaubnisfrei erfolgen. Bestimmungen in der gemeindlichen Abwassersatzung bleiben hiervon unberührt.  
 
Bei der Herstellung der Entwässerungsleitung bzw. eines offenen Grabens zur Ableitung des Niederschlagswassers ist Folgendes zu beachten:   
 

  1. Die Einleitung über einen offenen Graben oder eine Rohrleitung hat in Höhe des Mittelwassrstandes in Fließrichtung so zu erfolgen, dass der Winkel zwischen Gewässer - und Leitungsachse 30 - 45°beträgt.
  2. Das Einleitungsrohr ist böschungsgleich abzuschneiden. Eine Sicherung des Grabens bzw. im Bereich des Auslaufes des Rohres darf nur in naturgemäßer Bauweise (Weidenstecklinge, Weitenspreitlage, Gehölzpflanzung, Wasserbausteine, möglichst aus dem Gewässer kommend, etc.) erfolgen. Eine Verwendung von Bauschutt, Beton, Stahl usw. ist nicht zulässig.

Ab der Inbetriebsetzung der Hausanschluaaleitung (Neubauten) bleibt eine einmalige pauschale Abwassermenge (Bauwasser) von 20m³ gebührenfrei.

Bankverbindung des Abwasserwerkes der Gemeinde Weiskirchen

Sparkasse Merzig-Wadern:   

IBAN: DE80 5935 1040 0000 2025 98
BIC: MERZDE55XXX

Für Rückfragen sowie weiteren Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen
Kirchenweg 2
66709 Weiskirchen

Tel.: 06876  709-527
Fax: 06876  709-535