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Vaterschaftsanerkennung


Für die Anerkennung der Vaterschaft gelten gesetzliche Formvorschriften.

Eine Anerkennung kann erfolgen bei:
•    Kreisjugendamt
•    Standesamt
•    Notariat

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann wirksam, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung zustimmt. Anerkennung und Zustimmung müssen persönlich erfolgen. Am einfachsten wäre, es wenn beide, Mutter und Vater des Kindes, gemeinsam vorsprechen.

Wenn Sie möchten, dass der Vater des Kindes sofort in der Geburtsurkunde steht, so kann die Anerkennung bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Sorgeerklärung
Eine volljährige, nicht verheiratete, Mutter hat kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind.
Sind die Eltern nicht verheiratet und möchten trotzdem eine gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind begründen, so können sie eine Sorgeerklärung beim Kreisjugendamt abgeben.

Ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung kann auch die gemeinsame elterliche Sorge schon vor der Entbindung erklärt werden. Wird die gemeinsame elterliche Sorge begründet, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von drei Monaten einvernehmlich z.B. in den Namen des Vaters geändert werden. Ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelname ist allerdings nicht möglich.


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