Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses betreffend das Verfahren zur 1. Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „In der Perch II“ im Ortsteil Weiskirchen der Gemeinde Weiskirchen;

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat am 20.07.2023 den Bebauungsplan zur 1. Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „In der Perch II“ im Ortsteil Weiskirchen der Gemeinde Weiskirchen gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBL. I. Nr. 6), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der dazugehörigen Begründung, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse gem. § 1 Abs. 7 BauGB aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, als Satzung beschlossen. 

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „In der Perch II“, nebst der dazugehörigen Begründung, in Kraft.

Jedermann kann diesen Bebauungsplan bei der Gemeindeverwaltung Weiskirchen, Zimmer 2.03, während der üblichen Dienststunden (montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 

Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch auf der Homepage der Gemeinde Weiskirchen unter www.weiskirchen.de (Planungs- und Entwicklungsunterlagen) ersichtlich.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a des BauGB. Demnach wurde das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB durchgeführt. Daher wurde von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 


Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.  die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem nachstehend wiedergegebenen Lageplan zu entnehmen.

Weiskirchen, den 09.08.2023
Der Bürgermeister 
Wolfgang Hübschen 


  1. Bebauungsplan
  2. Begründung zum Bebauungsplan





     

Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept "GEKO"

Endbericht des "GEKO" (wird nachgereicht)
 
 
Teilräumliches Entwicklungskonzept "TEKO"

Endbericht des "TEKO"


Integrierte ländliche Entwicklungskonzept für die Region Hochwald  "ILEK"

Endbericht "ILEK"