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Kirchenaustritt


Bei einem Austritt aus einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, müssen Sie den Austritt bei Ihrem Standesamt Ihrer Wohnungsgemeinde persönlich erklären.

Der gültige Personalausweis oder Reisepass ist bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen. Ebenfalls ist das Taufdatum sowie der Taufort erforderlich, um sicherzustellen, dass die Mitteilung über den Kirchenaustritt bei der zuständigen Kirchengemeinde entsprechend verarbeitet werden kann.

Kirchenaustritt von Kindern

  • Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geben die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil die Austrittserklärung ab.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Austrittserklärung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich zustimmen.
  • Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung ohne Zustimmung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils abgeben.

Wirksamkeit des Kirchenaustrittes

Der Kirchenaustritt ist kirchenrechtlich sofort und steuerrechtlich ab dem 1. des Folgemonats wirksam.
Über Ihren Kirchenaustritt geht eine Mitteilung an das Standesamt, welches das zuständige Finanzamt informiert.

Ihre Ansprechpartner

Standesamt
Rathaus
Zimmer 1.05

 06876 709-212
 E-Mailschreiben an standesamt@weiskirchen.de


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